Die rechtlichen Bedingungen für Renovierung von Mietsräumen wurde erst kürzlich für Vermieter strenger und für Mieter günstiger geregelt. So ist grundsätzlich der Vermieter auch für Schönheitsreparaturen zuständig, außer es ist ausdrücklich auch im Mietvertrag anders geregelt.
Allerdings hat auch die Regelung im Mietvertrag ihre Tücken. So können schon kleine, eigentlich harmlose Wörter, wie z. B. das Wort „insbesondere“ die Renovierungsklausel unwirksam werden lassen. Dann ist für die Renovierung wieder der Vermieter in der Pflicht.
Beispiel: „Der Mieter hat in regelmäßigen Abständen von mindestens 3 Jahren Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchzuführen. Dazu zählen insbesondere das Anstreichen von Wänden und Decken ….“.
Diese Klaus ist unwirksam. Der Mieter braucht nicht zu renovieren. Die Renovierungspflicht obliegt dem Vermieter.
Wer hier sicher gehen möchte, welche Rechte und Pflichten er hier hat, sollte sich anwaltlich beraten lassen. Ein anwaltlicher Rat zur rechten Zeit kann gerade hier erhebliche Kosten sparen helfen.
Bezug: BGH, Urteile v. 18.3.2015, Az. VIII ZR 185/14; Az. VIII ZR 242/13 und Az. VIII ZR 21/13