Die Frage, ob in Ihrem Fall die genannten Höchstsätze auch anfallen werden (oder ob es günstiger wird) lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist hierbei u.a. der Arbeitsaufwand, die Bedeutung der Angelegenheit für Sie und ein (potentielles) Haftungsrisiko. Diese drei Faktoren sind bei der Festlegung der Schlussrechnung zu beachten (§ 4 Abs. 1 RVG).
Als Richtwert im Hinblick auf den Arbeitsaufwand nehme ich hierbei den durch das Soldan Institut festgestellten bundesweiten Durchschnittsstundensatz von € 182,00 netto (2009).
Sollten Sie finanziell bedürftig sein, steht Ihnen die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe zur Verfügung. Eine Beratung und außergerichtliche Vertretung ist so für Sie mit einem lediglich geringen Eigenbeitrag von € 15,00 möglich. Eine Informationsbroschüre zu diesem Thema finden Sie hier.
WICHTIG: den Beratungshilfeschein sollten Sie bereits haben, ehe Sie mich kontaktieren. Es ist Ihre Aufgabe, diesen zu beantragen.
Die Vergütung der Erstberatung wird bei einer Beauftragung zu einer weitergehenden Tätigkeit (z.B. Klage erheben) in der Sache voll angerechnet, sofern nichts gegenteiliges vereinbart wurde. Sie müssen diese dann also nicht zusätzlich zu den darüber hinaus entstehenden Gebühren bezahlen.
Der Übergang zwischen einer Erstberatung/ fortlaufenden Beratung und einer außergerichtlichen Vertretung ist nicht immer gleich erkennbar. Sofern Ihr Anwalt Sie nicht schon von sich aus darauf hinweist, dass die Schwelle der Erstberatung nun überschritten wird, sollten Sie auf jeden Fall nochmals nachfragen.
Im Zivilrecht gilt der Grundsatz, dass derjenige, der unterliegt auch die „Kosten des Rechtsstreits“ zu tragen hat. Außer in arbeitsgerichtlichen Verfahren schließt dies neben den Gerichtskosten auch die Anwaltskosten der obsiegenden Partei ein, sofern die anwaltliche Vertretung für die Rechtsverfolgung erforderlich war (letzteres ist nur ganz selten ein Problem).
Sofern Sie sich also gegen einen unberechtigten Anspruch wehren oder einen berechtigten Anspruch durchsetzen wollen, werden Sie im Ergebnis (Solvenz der Gegenpartei vorausgesetzt) nicht auf Kosten „sitzen bleiben“, die Ihnen entstanden sind. Bei Prozesskostenhilfe wird im Falle des Unterliegens nicht die Vergütung für den gegnerischen Rechtsanwalt mit umfasst.