Beantragte Wohnungsräumungen müssen künftig von den Gerichten vorrangig bearbeitet werden. Kommt es zu einer Räumungsklage wegen Zahlungsverzug, kann das Urteil mit einer „einstweiligen Verfügung“ schneller erreicht werden. Außerdem können die Mieter angewiesen werden, die während des Räumungsverfahrens anfallende Miete als „Sicherheitsanordnung“ zu hinterlegen, um den Vermieter vor wirtschaftlichem Schaden zu bewahren.
Auch wenn die Räumung durch den Trick verhindert werden soll, dass nicht der eigentliche Mieter, sondern ein angeblicher Untermieter die Tür öffnet, muss die Räumung nicht ausgesetzt werden. Der Gerichtsvollzieher bekommt schnell und unbürokratisch einen weiteren Räumungstitel gegen die vorgeschobene Person.
Die sogenannte „Berliner Räumung“ erlaubt dem Gerichtsvollzieher, das Urteil der Wohnungsräumung zu vollstrecken, ohne dass er sich um Abtransport und Einlagerung der Möbel kümmern muss. Nach altem Recht musste der Vermieter alle Räumungskosten vorstrecken und das Ausräumen der Wohnung organisieren.